Vereinssatzung der Tischtennisfreunde (TTF) Hähnlein 1965

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „Tischtennisfreunde (TTF) Hähnlein 1965“. Er soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen
„Tischtennisfreunde (TTF) Hähnlein 1965 e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 64665 Alsbach-Hähnlein, Ortsteil Hähnlein.
(3) Die Vereinsfarben sind blau und weiß.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes, des HTTV und des DTTB.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Tischtennissports.
Darüber hinaus ist Vereinszweck die Förderung und Ausbildung der Jugend im
Bereich des Tischtennissports.

(2) Der Vereinszweck soll durch Unterhaltung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes, der
Teilnahme an Verbands- und Pokalrunden des DTTB, der Beteiligung an Turnieren
und Wettkämpfen, sowie sonstiger gemeinsamer freizeitlicher Aktivitäten erreicht
werden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Alsbach-Hähnlein, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf
Lebenszeit ernennen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von
dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur
Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegen-
über dem Vorstand aus dem Verein austreten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der
Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Vor
dem Ausschluss ist der Betroffene durch den Vorstand anzuhören. Im Falle des
Ausschlusses ist die Entscheidung des Vorstandes schriftlich zu begründen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Für die Mitgliedschaft werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge werden vom
Vorstand festgesetzt. Bei Bemessung der Beitragshöhe hat der Vorstand zwischen
aktiven, passiven und jugendlichen Vereinsmitgliedern zu unterscheiden.

(2) Die Beitragspflicht beginnt zum ersten Tag des Eintrittjahres und endet mit dem
letzten Tag des Austritt- bzw. Ausschlussjahres.
(3) Der Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand mit Wirkung zum 01.01. des folgenden
Geschäftsjahres geändert werden.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, sowie an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet Arbeitsstunden zu leisten. Die Pflicht zur Leistung der
Arbeitsstunden wird durch Vorstandsbeschluss näher definiert.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Rechner, dem Schriftführer, dem Sportwart, dem Damenwart, dem Jugendwart, dem
stellvertretenden Jugendwart, dem Gerätewart, dem Pressewart und drei Beisitzern.

(2) Die Ämter des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechners und des
Schriftführers sind notwendige Ämter. Die übrigen Ämter müssen nicht zwingend
besetzt sein. Kann in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit
Vorstandsneuwahlen ein notwendiges Amt nicht besetzt werden, hat der
Versammlungsleiter innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
einzuberufen, in welcher das notwendige Amt besetzt werden soll. Kann auch in dieser
Mitgliederversammlung das notwendige Amt nicht besetzt werden, ist vom
Versammlungsleiter innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitliederversammlung
einzuberufen. Kann in dieser Mitgliederversammlung das notwendige Amt nicht
besetzt werden, ist in dieser Sitzung über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
Werden notwendige Ämter aus anderen Gründen unbesetzt, so kann der restliche
Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
weiterführen. Auf dieser ordentlichen Mitgliederversammlung ist das notwendige Amt
durch Wahl neu zu besetzen. § 9 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Amtsinhaber der notwendigen Ämter sind allein zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Im Übrigen wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über 1.000 EUR ein vorheriger Vorstandsbeschluss notwendig ist. Die
Beschränkung der Vertretungsmacht für Rechtsgeschäfte über 1.000 EUR soll
Außenwirkung entfalten und wird daher in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Zur Wahl ist einfache Stimmenmehrheit der Abstimmenden erforderlich und
ausreichend. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen haben,
ein Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds. Im Übrigen endet das Amt des Vorstandsmitglied durch Ablauf
der Amtsdauer, Tod, Abberufung oder Rücktritt.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus oder ist ein nicht notwendiges Amt
nach Neuwahlen unbesetzt, so kann der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung soll
angekündigt werden. Es soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten
werden. Die Einberufung ist formfrei.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend
sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jeweils im 1. Quartal eines Kalenderjahres
abzuhalten.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von
einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand
verlangt wird.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d) Entlastung des Vorstandes. Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes ist
notwendiger Tagesordnungspunkt.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom
Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

§ 13 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorgehenden Diskussion
einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter übertragen.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge
sind schriftlich innerhalb der in der Ladung mitzuteilenden Frist dem Vorstand
gegenüber anzuzeigen. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung.

(3) Innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung soll das Protokoll der vergangenen
ordentlichen Mitgliederversammlung verlesen werden. Vorsitzender, Rechner,
Sportwart und Jugendwart sollen in der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht
über das abgeschlossene Geschäftsjahr erstatten.
(4) Soweit diese Satzung keine ausdrückliche andere Mehrheit für bestimmte Beschlüsse
verlangt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. § 9 Abs. 2 bleibt hiervon
unberührt.
(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß
schriftlich durchgeführt werden, wenn dies beantragt und beschlossen wird.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vereinsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Zu Änderungen des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.

§ 14 Revision

(1) Die ordnungsgemäße Kassenführung wird von zwei Revisoren jährlich überprüft.
(2) Die Revisoren werden für die Amtsdauer von zwei Jahren in der
Mitgliederversammlung gewählt. In der ersten Mitgliederversammlung des Vereins
wird der erstgewählte Revisor lediglich für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
Die Vorschriften über die Wahl der Vorstandsmitglieder finden entsprechende
Anwendung.
(3) Über das Ergebnis der Revision haben die Revisoren innerhalb der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom
Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde
Alsbach-Hähnlein, die es gemäß § 2 Abs. 5, im Ortsteils Hähnlein, zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Hähnlein, den 15. Oktober 2003

Gründungsmitglieder…………………………………….…………………………………..
Becker, SusanneLanger, BirgitRechel, Roland
Beyer, LotharLauer, ThiloRechel, Werner
Crößmann, AndréLauterbach, GerhardRitzert, Rainer
Dächert, SimoneLauterbach, RainerRitzert, Sieglinde
Diefenbach, FritzLindemann, HeikeRode, Annette
Färbert, MarenLindemann, JanSchäfer, Sabine
Flauaus, KurtLindlar, AndreaScheibl, Guido
Flauaus, WilhelmLink, UrsulaSchneider, Willi
Franken, ArminMarten, JoachimSchweickert, Sabine
Hannig, ErikaMay, HorstSchweickert, Thomas
Hannig, StefanMay, RalfSeib, Wilfried
Haschberger, MonikaMetka, JosefUllmann, Kai
Huthmann, Hans-PeterPohl, BeateWildner, Boris
Knies-Dorner, HeikePohl, DanielWydrowski, Dirk
Knies, ManfredRechel, AchimWydrowski, Sven
Kraus, JürgenRechel, Björn